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Vermeidung, Minimierung

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Eingriffsverursacher sind gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG dazu verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Es ist zu prüfen, ob der mit dem Eingriff verfolgte Zweck am gleichen Ort auch ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglich ist.

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können das eigentliche Vorhaben/ Bauwerk modifizieren oder bestimmte Regelungen für die Durchführung der Bauarbeiten oder die Bauzeiten treffen.

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